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Überbau – Beeinträchtigung durch über die Grundstücksgrenze errichteten Zaun

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AG Altötting – Az.: 2 C 261/20 – Urteil vom 15.03.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, den auf dem Grundstück des Klägers… erfolgten Überbau zu beseitigen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2020 zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in der Gemeinde H. Der Kläger ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks …. Es handelt sich um das in westlicher und südlicher Richtung direkt angrenzende Grundstück zum Grundstück des Beklagten… Der Beklagte hat auf dem Grundstück, das im Bereich einer Außenbereichssatzung liegt, ein Wohnhaus errichtet. Im August 2019 hat er unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Kläger einen Stahlzaun errichtet. Die Ausführung erfolgte durch die Firma des Streitverkündeten aus Altötting.

(Symbolfoto: yarm_sasha/Shutterstock.com)

Zur Lage der Grundstücke wird verwiesen auf die Übersichtsaufnahme in Anlage B 10.

Weiter wird verwiesen auf die mit der Klageschrift vorgelegten Farbbilder sowie die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder in Anlagen B 11 bis B 16.

Der im Westen und Südwesten zum Grundstück des Beklagten gelegene Bereich des Klägergrundstücks ist verpachtet an den Landwirt W., der die Fläche zum Anbau von Feldfrüchten genützt. Der direkt an die Südgrenze des Beklagtengrundstücks angrenzende Teil des Klägergrundstücks ist nicht verpachtet und wird landwirtschaftlich nicht als Anbaufläche genutzt. Auf die vorgelegten Aufnahmen und Lichtbilder wird nochmal verwiesen.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Gartenzaun und dessen Beton-Fundamente zum Teil über die Grenze gebaut wurden und somit auf dem Grundstück des Klägers stehen.

Der Kläger hat den Beklagten mehrfach zur Beseitigung des aus Sicht des Klägers bestehenden Überbaus aufgefordert, zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 10.02.2020 (Anlage K2).

Der Kläger hat vorgetra[…]


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