BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 1037/06
Urteil vom 13.03.2008
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München von 20. Oktober 2006 - 11 Sa 979/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.
Der 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1997 zunächst als „Subunternehmer“, seit 1. Januar 2001 als Arbeitnehmer in der Funktion eines so genannten „Moskito-Anschlägers“ tätig. Die Aufgabe eines „Moskito-Anschlägers“ besteht im Anbringen von Werbeplakaten an Schaltschränken. Die Plakate werden dabei in Wechselrahmen eingespannt.
Im Juni 2004 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich. Darin ist die Einstellung sämtlicher gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere der Plakatierung, vorgesehen. In § 2 des Interessenausgleichs heißt es ua.:
„§ 2
Durchführung
1. Gewerbliche Mitarbeiter/Plakatierung
a) Die Einstellung der Bereiche Plakatierung und Service erfolgt zum 31. August 2004, für die Plakatlogistik und -distribution zum 31. Dezember 2004. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse der in dem Bereich tätigen gewerblichen Mitarbeiter werden aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der jeweils gültigen Kündigungsfrist gekündigt. …
b) Den gewerblichen Mitarbeitern im Bereich der Plakatierung wird angeboten, zukünftig für den Konzern als selbständige Unternehmer die Plakatierungstätigkeit auszuüben.“
Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2004 ordentlich zum 31. August 2004.
Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Vergabe der Plakatierungsarbeiten an Subunternehmer habe nicht zum Wegfall seines Arbeitsplatzes geführt. Die so genannten Subunternehmer seien nach wie vor als Arbeitnehmer einzustufen, da sie weisungsgebunden tätig seien und keinerlei eigene unternehmerische Freiheit hätten. Die Plakatierung erfolge unverändert nach den vorgegebenen Listen, die von den Anschlägern ohne Spielraum […]