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Löschung reale Bräugerechtigkeit aufgrund Berichtigungsbewilligung

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OLG München – Az.: 34 Wx 162/16 – Beschluss vom 01.08.2016

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 6. April 2016 aufgehoben.
Gründe
I.

Mit notariellem Vertrag vom 29.4.2014 verkaufte der damalige Eigentümer – aufschiebend bedingt – den unter der lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses gebuchten Grundbesitz (Wohnhaus mit Gastwirtschaft, Nebengebäude, Hofraum) nebst der unter Nr. 2/zu1 gebuchten radizierten Tafernwirtschaftsgerechtsame sowie die unter lfd. Nr. 3 eingetragene reale Bräugerechtigkeit an die Beteiligte. Aufgrund Auflassung und Eintragungsbewilligung vom 24.3.2015 wurde die Beteiligte als Eigentümerin am 13.4.2015 eingetragen. Wegen Aufteilung in Wohnungseigentum wurde der Grundbesitz am 23.3.2016 auf andere Blätter übertragen. Im bisherigen Grundbuch (Blatt 62900) eingetragen blieb unverändert die reale Bräugerechtigkeit.

Am 29.3.2016 beantragte der Urkundsnotar die Löschung der realen Bräugerechtigkeit. Hierzu bezog er sich auf den bei den Grundakten befindlichen 1. Nachtrag zur Teilungserklärung vom 10.3.2015, der auszugsweise wie folgt lautet:
II. Feststellungen
a) Klar- und festgestellt wird, dass nur das Grundstück … in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt wird und nicht auch … die reale Bräugerechtigkeit.
III. Grundbuchmäßige Erklärungen und Anträge
Es wird bewilligt und beantragt, … die reale Bräugerechtigkeit im Grundbuch zu löschen, da die Rechte erloschen sind …

Des weiteren nahm er Bezug auf die Zustimmungserklärungen der aus der Bräugerechtigkeit verpflichteten Stadt A. sowie der in der dritten Abteilung des Grundbuchs (vormals) eingetragenen Grundpfandrechtsgläubigerin vom 10. und 11.3.2016.

Das Grundbuchamt hat mit einer Zwischenverfügung vom 6.4.2016 als Eintragungshindernis beanstandet, es sei nicht dargelegt worden, dass die Bräugerechtigkeit als Realgewerbeberechtigung mit der Einführung der allgemeinen Gewerbefreiheit durch die Gewerbeordnung ihren Vorteil verloren habe und deshalb gegenstandslos geworden sei. Die Löschungsbewilligung des Eigentümers und der dinglich Berechtigten sei deshalb keine ausreichende Eintragungsgrundlage. Außerdem komme für das grundstücksgleiche Recht allenfalls ein Verzicht nach § 928 BGB, nicht aber eine Löschung in Betracht. Gleichzeitig wurde Frist zur Behebung des Hindernisses gesetzt und die Antragszurückweisung nach Fristablauf angekündigt.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der notariellen Beschwerde. S[…]


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