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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (außerordentliche) – wegen fehlender Umsetzungsmöglichkeit 

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BAG
Az: 2 AZR 362/04
Urteil vom 06.10.2005

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2005 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 23. März 2004 – 14 Sa 92/03 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.

Die Beklagte betreibt eine der größten deutschen Lungenfachkliniken, in der Lungen- und Lungentumorerkrankungen behandelt werden.

Der am 25. August 1940 geborene Kläger ist Facharzt für Pathologie sowie für Molekular-Biologie und medizinische Informatik. Er war Chefarzt der pathologischen Abteilung, in der unter ihm noch fünf nichtärztliche Mitarbeiter beschäftigt waren. Das mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der LVA Baden, am 1. Oktober 1985 begründete Arbeitsverhältnis ging 1999 im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Die LVA Baden ist die einzige Gesellschafterin der Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1985 zu Grunde, in dem die Geltung des BAT sowie der diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge vereinbart worden war. Der Kläger erhielt zuletzt eine Vergütung nach der VergGr. Ia BAT. Er ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert.

Im Jahr 2001 beschloss die Geschäftsführung der Beklagten, die Abteilung Pathologie zum 31. Dezember 2001 aufzulösen. Am 14. Dezember 2001 stimmte der Aufsichtsrat der Schließung mit der Maßgabe zu, alle nichtärztlichen Mitarbeiter innerhalb der Klinik umzusetzen und die Pathologieleistungen ab 1. Januar 2002 vom Universitätsklinikum H erbringen zu lassen. Ferner stimmte er der „durch die Betriebsteilstilllegung notwendig gewordenen Kündigung von Professor K zum 30.06.2002 unter Wahrung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu“. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Beklagten sieht für die Einstellung und Entlassung von Chefärzten eine Zustimmung des Aufsichtsrats ausdrücklich vor.

Ab dem 18. Dezember 2001 wurde der Kläger vom Dienst freigestellt. Seit dem 1. Januar 2002 werden die pathologischen Untersuchungen durch Angestellte des pathologischen Institutes des Universitätsklinikums H – teils in den Räumen der Beklagten – ausgeführt. Die fünf nichtärzt[…]


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