AG Schweinfurt – Az.: 3 C 513/21 – Urteil vom 11.10.2021
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Schweinfurt durch den Richter am Amtsgericht am 11.10.2021 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2021 folgendes Endurteil
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 973,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40% und die Beklagten als Gesamtschuldner 60% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf 1.660,68 € festgesetzt.
Tatbestand
(Symbolfoto: Matt Becc/Shutterstock.com)
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom gegen 16:30 Uhr in Schweinfurt – Deutschhof nahe der Konrad- Adenauerstraße 14 zwischen dem Pkw des Klägers, amtliches Kennzeichen und dem Pkw der Beklagten zu 1, amtliches Kennzeichen pp-, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist. Die Haftung dem Grunde nach zulasten der Beklagten ist unstreitig.
Nach dem Unfall wurde das Fahrzeug abgeschleppt. Hierfür wurden Kosten in Höhe von 1.216,85 € den Kläger in Rechnung gestellt.
Die Beklagten leisteten hierauf 450,42 €.
Am 03.02.2021 mietete der Kläger einen Mietwagen bis 23.02.2021 an.
Hierfür wurden ihm 2669,18 € in Rechnung gestellt.
Die Beklagten leisteten hierauf 1779,93 €.
Daneben fordert er eine Auslagenpauschale in Höhe von 30 €.
Die Beklagten leisteten hierauf 25 €.
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragte er einen Anwalt.
Dieser bezifferte die Ansprüche mit Schreiben vom 22.02.2021 und setzte eine Frist bis 01.03.2021 zum Ausgleich des Schadens. Mit Schreiben vom 26.03.2021 rechnete Beklagte zu 2 den Schaden ab.
Bereits zuvor[…]