BGH
Az.: VIII ZR 310/03
Urteil vom 26.05.2004
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 7. April 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 1. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 12. Oktober 2000 bewohnen die Kläger seit dem 1. November 2000 die im Erdgeschoà links gelegene Wohnung in dem der Beklagten gehörenden Haus S. StraÃe in B.. Das 1962/63 errichtete Gebäude ist mit Holzverbundfenstern ausgestattet, die aus zwei hintereinander angebrachten Fensterflügeln mit einem gemeinsamen Drehpunkt bestehen. Mit Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2002 beanstandeten die Kläger bei der Beklagten, daà die Fenster undicht seien und regelmäÃig groÃflächig beschlügen und daà sich an drei Rahmen bereits Schimmel gebildet habe. Zugleich kündigten sie eine Mietminderung an und begehrten Mangelbeseitigung. Mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2002 setzten die Kläger der Beklagten vergeblich eine letzte Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 11. April 2002.
In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger von der Beklagten zuletzt die Instandsetzung der Verbundfenster im Kinderzimmer, im Bad und auf der linken Seite des Wohnzimmers ihrer Wohnung in der Weise begehrt, daà die Fenster nicht mehr auf der Innenseite der äuÃeren Scheibe beschlagen. Zwischen den Parteien ist im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig geworden, daà der Beschlag durch das Eindringen warmer und feuchter Innenraumluft in den Scheibenzwischenraum entsteht. Streitig ist, ob die Fenster deswegen mangelhaft sind. Das Amtsgericht hat das Gutachten eines Sachverständigen und, nachdem die Beklagte MaÃnahmen zur Verringerung der Wasserkondensation im Scheibenzwischenraum durchgeführt hatte, ein zweites Gutachten desselben Sachverständigen eingeholt. AnschlieÃend hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Das Landgericht hat den Sachverständigen zur ErlÃ[…]