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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebungsvertrag – Unwirksamkeit wegen partieller Geschäftsunfähigkeit – Alkoholismus

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 Sa 577 a/10 – Urteil vom 03.04.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 10.09.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags.

Der 1960 geborene, verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.08.1996 als Lehrer zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.305,18 € beim Beklagten beschäftigt. Der Kläger ist alkoholkrank und steht seit dem 27.11.2009 unter Betreuung. Der Beklagte betreibt mehrere Schulen.

Symbolfoto: Von RomarioIen/Shutterstock.com

Seit 2007 war der Kläger an der Dänischen Schule in N. eingesetzt. Mit Schreiben vom 11.02.2008 (Bl. 23 bis 25 d. A.) erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, in welcher er die Arbeitseinstellung des Klägers und die Ausführung seines Dienstes rügte. Zwei weitere Abmahnungen wurden dem Kläger unter dem 17.04.2008 erteilt. In der ersten Abmahnung (Bl. 26 bis 28 d. A.) warf der Beklagte dem Kläger vor, er habe gegenüber vier Schülern der 5. Klasse den Ausdruck „verpisst euch“ verwendet. Mit der zweiten Abmahnung (Bl. 29 bis 31 d. A.) beanstandete der Beklagte, der Kläger habe am 16.04.2008 gegenüber vier Schülern der 5. Klasse damit gedroht, sie könnten sich „auf was gefasst machen“; hierbei handele es sich um eine unschickliche Ausdrucksweise. Mit Schreiben vom 14.05.2008 (Bl. 32 bis 34 d. A.) mahnte der Beklagte den Kläger erneut ab. Dem Kläger wurde vorgeworfen, am 13.05.2008 die zweite Stunde nicht gegeben zu haben; außerdem habe der Kläger die Schüler der 3. und 4. Klasse mit in die Stadt genommen, um Fisch zu kaufen, den er für seinen Unterricht in der 5. und 6. Klasse benötigt habe. Während des Einkaufs habe er die Schüler alleine auf der Straße stehen lassen. Außerdem habe er die Schule verlassen, ohne die Schulleitung hierüber zu informieren.

In der Folge wurde der Kläger auf seinen Wunsch an die Schule in B. versetzt und die Stundenzahl reduziert. Am 04.12.2008 führte der Beklagte mit dem Kläger ein Gespräch, in welchem vereinbart wurde, dass der Kläger sich weg[…]


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