Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 5 Sa 430/08
Urteil vom 09.06.20
In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 09.06.2009 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.09.2008, Az.: 3 Ca 701 d/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten, nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis zuvor ordentlich gekündigt hatte, sowie um Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen unrichtiger Reisekostenabrechnung.
Die am …1963 geborene, ledige Klägerin war seit dem 01.02.2006 als DOB-Abteilungsleiterin bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 5.000,00 beschäftigt. Die einzelvertragliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Monatsende.
Der Klägerin stand bis Anfang 2007 ein firmeneigenes Fahrzeug – zunächst ein Audi A 6, später ein BMW – auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, sodass sie den geldwerten Vorteil versteuern musste. Die Klägerin hielt sich für die Beklagte überwiegend in Fernost auf und konnte den Wagen deshalb privat kaum nutzen. Ab April 2007 übergab die Beklagte den geleasten BMW an einen anderen Mitarbeiter und überließ der Klägerin einen alten, bereits abgeschriebenen VW Golf als Privatfahrzeug. Die Klägerin meldete den VW Golf auf ihren Namen an und zahlte Steuern und Versicherung sowie die laufenden Unterhaltungskosten. Im Zuge dessen teilte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin per E-Mail vom 18.03.2007 (Bl. 56 d. A.) Folgendes mit:
„Hallo Frau L…,
ab 1.4.07 werden wir Ihr Fahrzeug (BMW) an T…’s übergeben. Der Golf wird nach Ihrer Rückkehr auf Ihren Namen umgemeldet. Für die Abrechnung der Firmennutzung des Fahrzeuges können Sie für K… Fahrten folgendes zu Grunde legen:
B… C… – B… – B… C… = 682 KM 682 * EURO 0,30 = EURO 204,60
Viele Grüße und Erfolg in A…
– Best Regards –
Mit freundlichen Grüßen
– J… S… -“
Bei der Firma K… handelt es sich um einen Kunden der Beklagten, mit dem die Klägerin für die Beklagte in geschäftlichen Beziehungen stand.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit E-Mail vom 05.03.2008 (Bl. 14 d. A.). Der Eingang der K[…]