Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sozialhilfe als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VERWALTUNGSGERICHT TRIER
Az.: 6 L 1123/01.TR
Beschluss vom 28.08.2001

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Sozialhilfe (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten) hier: Antrag nach § 123 VwGO hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 28. August 2001 beschlossen:
1) Der Antrag wird abgelehnt.
2) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, mit dem er begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zur Beschaffung einer Wohnungseinrichtung sowie für Bekleidung und einmalige Beihilfe in Höhe von 8.000,- DM als Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG zu gewähren, kann keinen Erfolg haben.
Als Rechtsgrundlage für den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung kommt vorliegend allein § 123 der, Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Betracht. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher‘ Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus‘ anderen Gründen notwendig erscheint. Lässt allerdings die im Eilverfahren notwendige summarische Prüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch nach der zuletzt genannten Bestimmung eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt.
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung rege[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv