Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Minderung des Reisepreises wegen Ruhestörung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Amtsgericht Duisburg
Az.: 33 C 3534/05
Urteil vom 09.12.2005

Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87,56 Euro sowie an dessen Ehefrau ebenfalls 87,56 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
05.08.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3, der Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat für sich und seine Ehefrau einen Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises in Höhe von insgesamt 175,12 €. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pauschalreisevertrag i.V.m §§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 651 a BGB.
Nach § 651 a Abs. I BGB wird der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen.
Entsprechend der Regelung des § 651 c Abs. I BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. In diesem Falle kann der Reisende nach § 651 c Abs. II BGB Abhilfe verlangen, der Reiseveranstalter ist andererseits aber auch berechtigt, dem gerügten Mangel abzuhelfen. Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. I BGB mangelhaft, so ist der Reisende nach § 651 d Abs. I BGB berechtigt, für die Dauer des Mangels den Reisepreis zu mindern. Maßgeblich für zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Reiserechtes ist der dem Vertrag der Parteien zugrunde gelegte Reisekatalog, im Übrigen die Buchung des Reisenden bei der Beklagten.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Klage nur im zuerkannten Umfang Erfolg haben.
Die Reiseleistung der Beklagten war teilweise mangelhaft im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Die Beschaffenheit der Reise wich von derjenigen ab, welche die Vertragsparteien gemein[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv