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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schmerzensgeld wegen Abmahnungen

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Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen)
Az: 17 Sa 619/09
Urteil vom 16.07.2009

Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 24.03.2009 – 3 Ca 565/08 O – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld.
Sie ist seit dem 01.06.1991 bei der Beklagten als Verkaufsstellenverwalterin in H1 gegen ein Bruttomonatsgehalt von 2.600,00 € tätig und am 18.10.1953 geboren.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 01.06.1991 (Bl. 174, 175 d.A.) zugrunde.
Wegen der Aufgaben einer Verkaufsstellenverwalterin wird auf den Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.07.2008 (Bl. 140, 141 d.A.) nebst Anlage (Bl. 176, 178 d.A.) Bezug genommen.
In den Jahren 1995, 1999, 2001 bis zum 29.07.2008 wies die Klägerin Arbeitsunfähigkeitszeiten jeweils über sechs Wochen jährlich auf. Wegen der einzelnen Krankheitsperioden wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30.07.2008 (Bl. 151 bis 154 d.A.) verwiesen. Die Krankheitsdiagnosen der Jahre 2001 bis 2007 ergeben sich aus von der Klägerin vorgelegten Auskünften der BKK Achenbach Buschhütten und der DAK (Bl. 112 bis 114 d.A.).
Bis Oktober 2001 verlief das Arbeitsverhältnis konfliktlos.
Im November 2001 erteilte die Beklagte der Klägerin vier Abmahnungen, gegen die sie sich mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2001 (Bl. 25 bis 27 d.A.) zur Wehr setzte. Mit Schreiben vom 28.12.2001 (Bl. 28 d.A.) erklärte die Verkaufsleiterin des Verkaufsbüros E2, dem die Filiale H1 zugeordnet war, die Abmahnungen wurden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus der Personalakte entfernt.
Im Jahre 2002 wurden der Klägerin Abmahnungen unter dem 14.05.2002 (Bl. 183 bis 185 d.A.), unter dem 20.06.2002 (Bl. 179 d.A.) und am 13.08.2002 (Bl. 188, 189 d.A.) erteilt. Der Abmahnung vom 20.06.2002 lag der Vorwurf der verspäteten Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 15.06.2002 zugrunde, die erst am 26.06.2002 (Bl. 180 d.A.) bei der Beklagten einging.
Die Klägerin wendete sich gegen alle d[…]


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