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Rückabwicklung Grundstückkaufvertrag – wucherähnliches Rechtsgeschäft – Nichtigkeit Notarvertrag

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Grundstückkaufvertrag für Wucherpreis für Gericht unwirksam
Grundstückkäufe können für Verbraucher manchmal zu einer unerwarteten rechtlichen Herausforderung werden. Nicht selten werden Verträge geschlossen, die sich im Nachhinein als ungültig erweisen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig war oder wenn Tatsachen vorliegen, die einen Vertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft erscheinen lassen. In solchen Fällen können Gerichte den Vertrag für nichtig erklären und eine Rückabwicklung anordnen. Der folgende Beitrag analysiert ein konkretes Urteil zu einem solchen Fall und beleuchtet die wesentlichen rechtlichen Aspekte.

[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 O 38/24 >>>]


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Grundstückkaufvertrag zwischen den Parteien wurde als wucherähnliches Rechtsgeschäft für nichtig erklärt.
Die Beklagten müssen die Rückauflassung des Grundstücks erklären und die Eintragung der Kläger als Eigentümer bewilligen.
Die Kläger müssen den von den Beklagten gezahlten Kaufpreis und die geleisteten Leibrentenzahlungen zurückerstatten.
Die Beklagten haben Anspruch auf Wertersatz für die Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld.
Es wurde festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rückauflassung in Verzug befinden.
Die Beklagten müssen eine angemessene Nutzungsentschädigung für die Dachgeschosswohnung und Garage zahlen.
Die Kläger waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig und befanden sich in einer Notlage.
Die Beklagten nutzten die Unerfahrenheit und Notlage der Kläger aus und handelten verwerflich.
Der tatsächliche Verkehrswert des Grundstücks war deutlich höher als die vereinbarte Gegenleistung.


➜ Der Fall im Detail


Sachverhalt und Hintergrund des Rechtsstreits
Die Kläger, eine Mutter und ihr Sohn, verlangen eine Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages. Sie wurden nach dem Tod des Ehemanns und Vaters im Jahr 1991 gemeinsam Eigentümer eines Mehrfamilienhauses.


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