Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 5 Sa 53/11
Urteil vom 07.07.2011
In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2011 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.12.2010, Az. 2 Ca 804 a/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Rückzahlung von Fortbildungskosten an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Klägerin betreibt ein mobiles Krankenpflegeunternehmen mit ca. 20 Mitarbeitern. Mit Wirkung ab dem 01.03.2004 stellte die Klägerin die Beklagte als Pflegekraft zu einem Stundenlohn von € 16,00 brutto ein. Mit Wirkung ab dem 01.11.2006 vereinbarten die Parteien eine Heraufsetzung der monatlichen Arbeitszeit von 130 auf 166,5 Stunden. Unstreitig hatte die Beklagte vor dieser Arbeitszeiterhöhung in nicht unerheblichem Umfang Überstunden geleistet. Überstunden werden bei der Klägerin nicht vergütet, sondern durch Freizeitausgleich abgegolten. Im Oktober 2008 begann die Beklagte im Einverständnis mit der Klägerin eine auf ein Jahr ausgerichtete Ausbildung zur Pflegedienstleitung. Für den Besuch der Ausbildung stellte die Klägerin die Beklagte unter Fortzahlung der Vergütung an den einzelnen Schulungstagen von der Arbeitsleistung frei. Die an den Ausbilder zu zahlenden Kosten übernahm die Beklagte, die einen entsprechenden Förderantrag an die Investitionsbank gestellt hatte. Am 23.01.2009 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Rückzahlung der Fortbildungskosten (Bl. 10 d. A.). Die Klägerin bezifferte hierin die Lohnkosten inkl. Arbeitgeberanteilen für 65 ausbildungsbedingte Freistellungstage à 6,5 Stunden mit € 8.331,70. Ferner heißt es in der Vereinbarung:
„Frau N. T. verpflichtet sich, bei Ausscheiden aus der Firma
– im ersten Jahr nach Beendigung der Ausbildung den vollen Betrag an KRZU zurückzuerstatten (in Summe € 8.331,70).
– im zweiten Jahr nach Beendigung der Ausbildung 2/3 des Betrages an KRZU zurückzuerstatten (in Summe € 5.554,47).
– im drit[…]