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Unfallmanipulation – Anforderungen an den Nachweis

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OLG Hamm – Az.: I-9 U 111/17 – Urteil vom 22.02.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Unfallgeschehen vom 16.10.2015 auf dem Kundenparkplatz der Firma B in T geltend. Zum Unfallzeitpunkt wurde das Fahrzeug BMW 530 d xdrive von seinem Sohn I gesteuert. In Höhe der Zufahrt zur Warenannahme beschädigte der Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten LKW Mercedes des Beklagten zu 2 während der Rückwärtsfahrt aus der Zufahrt heraus kommend den BMW rechtsseitig. Der Kläger hat erstinstanzlich den von ihm mit 11.678,07 EUR bezifferten Schaden aus Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten sowie der allgemeinen Unkostenpauschale und einer Akteneinsichtsgebühr nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die Beklagte zu 3, die den Beklagten zu 2 und 3 zugleich als Streithelferin beigetreten ist, hat die Aktivlegitimation des Klägers und das Unfallgeschehen an sich, sowie die Schadenshöhe bestritten und im Übrigen geltend gemacht, dass es sich um ein manipuliertes Geschehen im Einverständnis mit dem Kläger gehandelt habe. Das Landgericht, dem die Akten des Kreises X – ############ – vorgelegen haben, hat den Kläger persönlich angehört und die Klage nach der Vernehmung von Zeugen mangels Aktivlegitimation des Klägers und wegen des aus seiner Sicht geführten Nachweises einer Unfallmanipulation abgewiesen.

Gegen das angefochtene Urteil, auf das gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt. Die Beklagte zu 3 beantragt – zugleich für die Beklagten zu 1 und 2 – die Zurückweisung der Berufung.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Unterlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 persönlich angehört und den Zeugen I vernommen. Der Sachverständige T2 hat ein verkehrsanalytisches Gutachten erstellt und dieses unter Überreichung schriftlicher Unterlagen mündlich im Senatstermin vom 12.10.2018 erstattet. Die[…]


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