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PoliScan Speed- Einsichtsrecht in Bedienungsanleitung

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Landgericht Ellwangen
Az: 1 Qs 166/09
Beschluss vom 14.12.2009

1.
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Ellwangen vom 06. November 2009 aufgehoben.
2.
Dem Betroffenen wird durch seinen Verteidiger nach Beiziehung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgeräts PoliScan Speed der Firma VITRONIC Bildverarbeitungssysteme GmbH vom Autobahnpolizeirevier Heidenheim zu den Akten Einsicht durch deren Übersendung in dessen Kanzleiräume gewährt.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe
Gegen den Betroffenen ist beim Amtsgericht Ellwangen ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften anhängig, wobei die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit mit einem Lasermessgerät PoliScan speed der Firma VITRONIC Bildverarbeitungssysteme gemessen wurde, das von einem Polizeibeamten bedient wurde.
Der Verteidiger des Betroffenen hat beantragt, ihm zur Vorbereitung der Hauptverhandlung eine Abschrift der Bedienungsanleitung für das in Rede stehende Messgerät zukommen zu lassen.
Mit Beschluss vom 06. November 2009 hat das Amtsgericht den Antrag auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung abgelehnt und dem Verteidiger lediglich die Möglichkeit eingeräumt, diese nach vorherige Absprache in den Räumen des Autobahnpolizeireviers Heidenheim einzusehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, die dieser durch seinen in Hamburg ansässigen Verteidiger eingelegt hat.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig, insbesondere steht ihr § 305 StPO nicht entgegen (KG JR 1965, 69).
Sie ist auch begründet.
Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. mit § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, das alle Akten und Aktenteile, einschließlich Bild- und Tonbandaufnahmen umfasst, auf die der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird und die zur Begründung des Anspruchs über die Rechtsfolgen herangezogen werden (Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3[…]


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