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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (betriebsbedingte) – Vorrang der Änderungskündigung

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LAG Mainz
Az: 9 Sa 349/11
Urteil vom 13.01.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 03.05.2011, Az.: 6 Ca 142/11, wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 5.000,– € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.1.2011 aufgelöst worden ist sowie darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Prämie in Vollzug einer Zielvereinbarung zusteht.
Die Klägerin ist seit 01.09.2008 als „Leiterin Internationale Expansion“ im Rahmen einer 41-Stunden-Woche bei der Beklagten, die ständig mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages 20.6.2008 (Bl. 5 ff. d.A.) angestellt. Die Vergütung beträgt gemäß § 4 des Arbeitsvertrages der Parteien 80.000,00 EUR brutto im Jahr.
Darüber hinaus haben die Parteien unter dem 26.5.2009 eine „Zielvereinbarung 2009″ geschlossen (Bl. 14 d.A.), die bei Erreichung von insgesamt 4 Zielen eine Prämie von 10.000,00 EUR bei 100 % Zielerreichung vorsieht. Ferner heißt es in dieser Vereinbarung, dass die Mitarbeiterin aufgrund der schlechten Lage der Beklagten für das Jahr 2009 auf 5.000 EUR Prämie verzichtet.
Unter dem 8.6.2009 schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung (Bl. 15 f. d.A.), die auszugsweise folgenden Inhalt hat:
„……
„Vorbemerkung
Als Sanierungsbeitrag in der Krise des Unternehmens, die aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage eingetreten ist, sind die Führungsmitarbeiter bereit, auf Gehaltsbestandteile zu verzichten. Hierzu vereinbaren die Parteien im Einzelnen was folgt:


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