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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzung eines Anspruchs auf Betreuungsprovision des Versicherungsvertreters

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LG Köln – Az.: 19 O 214/15 – Urteil vom 30.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger 57 %, die Beklagte trägt 43 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Provisionsansprüche für die Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen gegen die Beklagte geltend.

Die spätere Schuldnerin, die G Consulting AG, war ein überregional tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen, welches Beratungs- und Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Altersvorsorge und Lebensversicherung angeboten hatte. Im Mai 2003 schloss die Schuldnerin mit der Beklagten, vertreten durch die B Service AG (nachfolgend: AS) als Rechtsvorgängerin der heutigen B-Konzern AG, eine Courtage-Rahmenvereinbarung (Anl. K2). Hiermit vereinbarten die Vertragsschließenden die Einzelheiten für die infolge der Tätigkeit der Schuldnerin entstehenden Courtageansprüche. Die Vertragsschließenden trafen insbesondere die folgenden Vereinbarungen:
“ § 3 Courtage
Für alle durch den Makler vermittelten bzw. von ihm betreuten Verträge erhält der Makler Courtage gemäß der beiliegenden Vergütungsregelung. (…)

Wird ein Vertrag übertragen, steht die Abschlusscourtage dem Ursprungsmakler zu; eine „laufende Courtage“ ab nächster Fälligkeit dem übernehmenden Makler. (…)
§ 4 Courtagehaftung
Werden die geschuldeten Beiträge nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt oder erstattet der Lebensversicherer Beiträge ganz oder teilweise, muss der Makler die an ihn ausgezahlte Courtage einschließlich etwaiger weiterer Vergütungen insoweit zurückzahlen, als sie 50 % der gezahlten und beim Versicherer endgültig verbliebenen Beiträge übersteigt, es sei denn, der Versicherungsfall ist eingetreten. (…)
§ 8 Verrechnungsklausel und Abtretungsverbot
Auf einem Kontokorrentkonto der AS werden alle Forderungen verrechnet, die der Makler gegen eine der Konzerngesellschaften und die eine der Konzerngesellschaften gegen den Makler hat. Zu diesem Zweck gelten unwiderruflich alle Forderungen einer Konzerngesellschaft gegen den Makler als an die AS abgetreten, sowie alle Verbindlichkeiten einer Konzerngesellschaft gegenüber dem Makler als von der AS übernommen. Abgesehen von dieser Verrechnungsmöglichkeit ist den Parteien die Abtretung ihrer Forderungen nicht gestattet.“

In der zu der Courtagezusage gehörenden Vergütungsregelung trafen […]


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