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Verkehrsunfall – Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt

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Grundsätzlich hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt in seinem Wohnbereich entstehen, wobei durchschnittliche Stundenverrechnungssätze im Hinblick auf Markengebundene-Vertragswerkstätten im Bereich des Wohnortes des Geschädigten maßgeblich sind. Wenn das verunfallte Fahrzeug älter als 3 Jahre ist und nicht durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet wurde, kann der Geschädigte auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden. Hat der Geschädigte jedoch ein Schadensgutachten von einem Kfz-Sachverständigen eingeholt und hat der Sachverständige in diesem Gutachten die mittleren ortsüblichen Reparatur- und Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstätten am Wohnort des Geschädigten zugrunde gelegt, muss sich der Geschädigte nicht auf eine billigere Werkstatt innerhalb oder außerhalb seines Wohnortes verweisen lassen muss (OLG MÜNCHEN, Az: 10 U 859/13, Urteil vom 13.09.2013).
Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt es im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache (vgl. BGH VersR 2003, 920).
Der Geschädigte is[…]


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