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Kündigung (außerordentliche) – Berufung auf den Ablauf der Kündigungsfrist

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 3 Sa 383/06
Urteil vom 09.02.2007

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 01. September 2005 – 2 Ca 1192/03 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 29. September 2003, zugegangen am 30. September 2003, nicht aufgelöst wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die erstinstanzlich entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Beklagte ist ein Landkreis in Hessen. Der am 28. Juni 1961 geborene, verheiratete, einer minderjährigen Tochter unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit 01. Oktober 1990 als vollbeschäftigter Angestellter, zuletzt nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28. Oktober 1991 (Bl. 15 d.A.), beschäftigt. Nach dessen § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Der Kläger erhielt zuletzt Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT. Seine Tätigkeit bestand in der Leitung des Sachgebiets „Hochbau/Planung“.

Der für den beklagten Landkreis bei verschiedenen Bauvorhaben tätige Diplom-Ingenieur A (Gebäudetechnische Planungsgesellschaft mbH) teilte diesem mit Schreiben vom 08. März 2003, eingegangen am 17. März 2003, u.a. Folgendes mit:

„1. Herr B sagte in Anwesenheit von Herrn C und Frau D, A solle aufhören gegen E in Sachen Schule F zu recherchieren. Der G nutze ihn sowieso nur für solche Schweinereinen aus, um sich selbst nicht die Finger schmutzig zu machen. Er lässt ihn im Endeffekt sowieso wie eine heiße Kartoffel fallen.

Herr B äußerte außerdem: Der G sei ein großes Arschloch und ein Charakterschwein.

2. Herr B erzählte mir damals, er habe sich für die Stelle des Amtsleiters des Bauamtes beworben. Das Arschloch oben (gemeint Herr G) habe die Stelle mit dem Landrat verschoben. Außerdem ist G nicht sachlich kompetent und für diese Stelle nicht geeignet.

3. Herr B hatte mich damals in seinen Neubau na[…]


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