LG Köln – Az.: 26 O 35/16 – Urteil vom 04.06.2018 Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 23.781,69 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 5.862,00 EUR seit dem 07.01.2016, von 5.862,00 EUR seit dem 04.02.2016, von 5.862,00 EUR seit dem 04.03.2016, von 5.862,00 EUR seit dem 06.04.2016, von 333,69 EUR seit dem 04.05.2016 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. Die Drittwiderklage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten trägen die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 6 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Mit Gewerberaummietvertrag vom 13.08.2013 mietete die Klägerin von der Beklagten die sich im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses …………in Köln befindenden Räumlichkeiten nebst Keller zu einer monatlichen Grundmiete von 4.800 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer monatlich an. Nach fünf Jahren sollte die Miete um 400,00 EUR monatlich erhöht werden. Das Mietverhältnis endete gemäß § 4 des Mietvertrages am 31.12.2023. § 5 Abs. 2 des Mietvertrages enthielt folgende Regelung: Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Vermieter a) seine mietvertraglichen Verpflichtungen in einem solchen Maße verletzt, dass dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. b) den Mieter vertragswidrig in seinen Rechten beschränkt. Unter dem 23.08.2013 übernahm die Drittwiderbeklagte gegenüber der Beklagten unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage eine Mietbürgschaft für Mietverbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von 14.400,00 EUR. Die Klägerin betrieb in den angemieteten Räumlichkeiten ein Schmuckgeschäft („T“). Der Briefkasten des Geschäfts befand sich an der Innenseite der sich einige Meter neben den Geschäftsräumen befindenden doppelflügeligen Hauseingangstür des Hauses Nr. …. Die Klägerin stellte regelmäßig einen Werbeständer in den Bereich des Bürgersteiges und der Hauseingangstür, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Werbeständer nimmt die Kammer auf die Lichtbilder, welche als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.04.2016 zur Akte gereicht wurden (Bl. 66, 67 d.A.), Bezug. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 04.01.2016, der Beklagten zugestellt am 06.01.2016, das Mietverhältnis außerordentlich mit Wirkung zum Ablauf des 30.04.2016. Die Beklagte kündigte ihrerseits mit Schreiben vom 12.01.2016 den Mietvertrag außerordentlich und fristlos. Die Klägerin zahlte die Mieten bis einschließlich Dezember 2015, ab Januar 2016 erbrachte die Klägerin keine Mietzahlungen mehr. Mit Schreiben vom 31.01.2016 (Bl. 161 d.A.) teilte die Drittwiderbeklagte der Beklagten auf Nachfrage mit, dass seitens der Klägerin Einreden/Einwendungen geltend gemacht worden seien und die Drittwiderbeklagte im Hinblick auf § 768 BGB nicht zu einer Auszahlung der Bürgschaftssumme berechtigt sei. Die Drittwiderbeklagte bat die Beklagte um Zustimmung, dass der Bürgschaftsbetrag weiterhin – bis zur Klärung der Streitfragen unter den Beteiligten des Hauptschuldverhältnisses – auf dem Aval-Konto der Drittwiderbeklagten zum jederzeitigen Abruf bereitgehalten werden könne….