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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erkrankungsbedingte Fehlzeiten – betriebliches Eingliederungsmanagements – Kündigung

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ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 3388/16, Urteil vom 03.06.2016

I.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung im Schreiben vom 18. Februar 2016 nicht aufgelöst wird.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.052,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht um auf – erkrankungsbedingte – Fehlzeiten gestützte Kündigung. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Die (heute1) 41-jährige Klägerin trat im August 1991 in die Dienste einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (wohl der „kd k. d. GmbH“), die mit einer nicht näher bezeichneten Zahl von (wohl) mehr als 24.000 Beschäftigten2 bundesweit Drogeriemärkte betreibt. Am 16. August 2001 schufen die damaligen Vertragsparteien eine neue Vertragsurkunde (Kopie3: Urteilsanlage I.), die die Klägerin als „Filialmanagerin“ auswies und hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit im Unternehmen folgendes formularvertraglich festhielt:

„Der Mitarbeiter erklärt seine Bereitschaft, innerhalb des Unternehmens auch eine andere seinen Leistungen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übernehmen. Diese Bereitschaft umfaßt auch eine Versetzung an einen anderen Einsatzort. Sollte hierdurch ein Umzug zwingend notwendig werden, wird sich die Firma in angemessenem Umfang an den Kosten des Umzugs und der Beschaffung einer Mietwohnung beteiligen. Bei Versetzungen dürfen unbillige Härten nicht entstehen“.

Zu einem gleichfalls nicht näher festgestellten Zeitpunkt trat die hiesige Beklagte in das so konfigurierte Arbeitsverhältnis ein. Unter ihrer Regie bezog die Klägerin zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei wöchentlich 37 Arbeitsstunden ein Monatsgehalt von 2.684,– Euro4 (brutto).

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Im Jahre 2009 fiel die Klägerin erkrankungsbedingt an insgesamt 14 Arbeitstagen5 aus, 2010 an 28 Arbeitstagen6. 20117 ergaben sich zunächst vier Ausfalltage im Februar (16. bis 19.), 14 im März/April (28. März bis 10. April), sechs nochmals im April (12. bis 17.), weitere vier aufgrund eines Arbeitsunfalls im Mai (7. bis 10.), sechs im Juli (4. bis 9.) und schließlich 13 im November (7. bis 19.).

2. Ab 21. November 2011 erkrankte die Klägerin aus Gründen, die abermals nicht näher ausgeleuchtet sind, fortlaufend. – Seither geschah dies:

a. Am 18. April 2012 kam es (wohl) aufgrund einer Initiative der Beklagten zu einem Gespräch mit der Klägerin. Der Text der zugrunde li[…]


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