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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (krankheitsbedingte) – leidensgerechter Arbeitsplatz

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 16 Sa 389/09
Urteil vom 25.01.2010

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15.01.2009 – 12 Ca 246/088 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung sowie über Annahmeverzugslohnansprüche.
Die Beklagte ist ein Automobilhersteller und beschäftigt regelmäßig (weitaus) mehr als 20 Arbeitnehmer. Der am … geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 5. September 1977, zuletzt als Montagearbeiter, beschäftigt. Die Höhe der vom Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2009 bezogenen Vergütung ergibt sich aus den von der Beklagten erstellten Arbeitsbescheinigungen (Blatt 182 bis 185 der Akten). Das Arbeitsverhältnis des Klägers wird ab 1. Juli 2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis 31. Mai 2011 fortgeführt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte der Metall- und Elektroindustrie für das Land Hessen Anwendung. Dessen § 23 Nr. 4 lautet: In Betrieben mit in der Regel mindestens 20 wahlberechtigten Beschäftigten kann einem Beschäftigten, der das fünfundfünfzigste, aber noch nicht das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und dessen Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat, das Arbeitsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2008 (Blatt 10,11 der Akten) stellte das hessische Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 30 fest. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch und sodann Klage vor dem Sozialgericht … (Aktenzeichen S 8 SB 365/08) ein. Mit Wirkung vom 9. März 2009 stellte die Bundesagentur für Arbeit den Kläger mit Bescheid vom 28. Mai 2009 (Blatt 331 der Akten) einem Schwerbehinderten gleich.
Der Kläger wurde in der Motorenendaufrüstung eingesetzt. In der Zeit vom 28. August 2007 bis 23. September 2007 und vom 28. September 2007 bis 9. November 2007 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Bis 11. Dezember 2007 wurde der Kläger mit leichten[…]


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