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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – fiktive Schadensabrechnung

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BGH
Az: VI ZR 35/10
Urteil vom 23.11.2010

Leitsatz:
Ein Unfallgeschädigter kann fiktiv die von einem Kfz-Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-) reparieren lässt. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und er die angefallenen Reparaturkosten nachweist (BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az: VI ZR 35/10).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 2. November 2010 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wird insgesamt zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 74 %, die Beklagten 26 %.
Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 69 %, die Beklagten 31 %.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 66 %, die Beklagten 34 %.

Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war seitens des Klägers zunächst über die Volkswagen Bank finanziert worden. Nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39.000 € brutto (32.733,10 € netto), der Restwert auf 18.000 € und die geschätzten Reparat[…]


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