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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung durch Vereinsvorstand – Wirksamkeit

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 18 Sa 1919/06
Urteil vom 02.05.2007

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.11.2006 – 8 Ca 3498/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Klagerücknahme der Klägerin entstanden sind und die diese zu tragen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die am 21.01.13xx geborene, verheiratete Klägerin ist zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 01.09.1993 ist sie bei dem Beklagten als Reinigungskraft tätig. Ihre durchschnittliche Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 971,79 EUR bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche.

Der beklagte Verein betreibt als Elterninitiative den Kindergarten „xxxxxxxxx“. Die Klägerin ist Gründungsmitglied dieses Vereins. In der Satzung des beklagten Vereins war zuletzt u.a. Folgendes geregelt:

§ 7 Organe

1. Die Organe des Vereins sind – die Mitgliederversammlung – der Vorstand

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Mitgliedern. Erste(r) und zweite(r) Vorsitzende(r) werden direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Der gewählte Vorstand bestimmt unter sich die Zuweisung der Verantwortung für einzelne Funktionen.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden.

2. Beide gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Mitte Juli 2006 überreichte der Beklagte der Klägerin einen Änderungsvertrag, wonach die monatliche Arbeitszeit ab dem 01.10.2006 nicht mehr 86,66 Stunden, sondern nur noch 50 Stunden betrug und die Vergütung von 971,97 EUR auf 400,– EUR reduziert werden sollte.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2006 (Bl. 9 d.A.) lehnte die Klägerin die Unterzeichnung des Änderungsvertrages ab.

Mit Schreiben vom 26.07.2006 (Bl. 11 d.A.) sprach der Beklagte eine Beendigungskündigung zum 31.12.2006 und mit Schreiben vom 23.08.2006 (Bl. 22 d.A.) zum nächst zulässigen Termin aus.

Gegen diese Kündigungen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.07.2006, der am 01.08.200[…]


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