VG Düsseldorf – Az.: 9 L 3222/18 – Beschluss vom 04.12.2018
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 8924/18 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Oktober 2018 (Az. 00000-18-00) zur Errichtung eines eingeschossigen Anbaus auf dem Grundstück Von M. -Straße 00 in E. anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Den Antragstellern steht gegen das Vorhaben des Beigeladenen kein nachbarlicher Abwehranspruch zu.
Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Das genehmigte Vorhaben verstößt zulasten der Antragsteller weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch gegen nachbarrelevante bauplanungsrechtliche Vorschriften.
Aus einer fehlenden Angrenzerbeteiligung (vgl. § 74 BauO NRW) kann der Nachbar keine abwehrfähige Rechtsposition herleiten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 7 A 2147/16 – und Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 -, juris.
Im Übrigen dürfte ein solcher Verfahrensmangel in Anlehnung an § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW inzwischen durch die Stellungnahmen d[…]