Minderung im Baurecht: 98%-Beschaffenheitsvereinbarung als Maßstab für Wohnflächen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass bei einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche eine Kaufpreisminderung gerechtfertigt ist. Der Fall betraf eine Penthouse-Wohnung mit einer zu geringen Wohnfläche, die nicht den vertraglichen Festlegungen entsprach. Das Urteil beinhaltet auch detaillierte Bewertungen zu verschiedenen Wohnflächenbestandteilen, wie Dachterrassen und Pflanztrögen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Kaufpreisminderung: Bei einer Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche ist eine Kaufpreisminderung zulässig.
Berechnung der Wohnfläche: Die korrekte Berechnung der Wohnfläche ist entscheidend, wobei verschiedene Flächenanteile wie Terrassen und Dachgärten unterschiedlich bewertet werden.
Einschätzung des Sachverständigen: Die Urteilsfindung stützte sich auf die Einschätzung eines Sachverständigen zur Wohnflächenberechnung.
Rückzahlungsanspruch: Der Kläger hat Anspruch auf eine anteilige Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund der geringeren Wohnfläche.
Zinsen und Anwaltskosten: Zusätzlich zur Kaufpreisminderung wurden Zinsen und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen.
Berücksichtigung von Außenflächen: Bei der Wohnflächenberechnung wurden Außenflächen wie Terrassen und Dachterrassen mit einbezogen.
Grenzen der Berücksichtigung: Nicht alle Außenflächen, wie bestimmte Pflanztröge, wurden in die Wohnfläche einbezogen.
Vertragliche Vereinbarungen: Das Gericht legte Wert auf die Interpretation vertraglicher Vereinbarungen und die Anwendung relevanter Normen.
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