Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 512/06
Urteil vom 17.01.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Januar 2006 – 7 Sa 844/05 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer vom Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend. Dabei streiten die Parteien im Wesentlichen um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.
Die Klägerin war seit 1995 in der Praxis des Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Am 20. Dezember 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 31. März 2005.
Am 31. Dezember 2003 hatte der Beklagte mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung waren in der Praxis des Beklagten neben der Klägerin die ebenfalls vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen S, W, F, Fr, Si und R und die teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin Fre als Arbeitnehmerinnen tätig. Ferner bestanden ruhende Arbeitsverhältnisse mit den in Erziehungsurlaub/Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerinnen L und H. Eine Frau B verrichtete Schreibarbeiten (Arztbriefe, OP-Berichte, Gutachten uä.) in ihrem eigenen Büro gegen Rechnung für die Praxis des Beklagten. Auch die Ehefrau des Beklagten, Frau A, die als stille Gesellschafterin an der Praxis beteiligt ist, betätigte sich in den Praxisräumen.
Die Arbeitnehmerinnen F, Fr, Si und R waren erst im Laufe des Jahres 2004 eingestellt worden. Andererseits hatten die auch schon am 31. Dezember 2003 bei dem Beklagten vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen G, P und K mit Ablauf ihrer befristeten Arbeitsverträge am 30. April 2004, 30. Juni 2004 bzw. 14. Juni 2004 die Praxis verlassen. Schließlich hatte ein in der Praxis beschäftigter Arzt Dr. Bö sein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zum 31. Dezember 2003 beendet.
Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin S ist zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin L bis zum 21. Januar 2007 zweckbefristet. Nach Darstellung der Beklagten ist ferner auch das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin W zweckbefristet für die Dauer des Erziehungsurlaubs der Arbeitnehmerin H.
Die Klägerin hält die Kündigung für sozialwidrig und hat die Auffassung vertreten, das Kündig[…]