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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Geschäftsgebühr von 1,0 angemessen?

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Amtsgericht Mainz
Az.: 89 C 280/04
Urteil vom 23.12.2004

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 06.07.2004 in … ereignet hat. Der Unfall wurde von der Versicherungsnehmerin der Beklagten allein verschuldet.
Mit Schreiben vom gleichen Tage meldet sich die Beklagte beim Kläger und bestätigte ihre Einstandspflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden.
Der Kläger beauftragte daraufhin seine Prozessbevollmächtigten mit der Regulierung des Unfallschadens. Diese sandten der Beklagten unter dem 12.07.2004 eine Aufstellung der voraussichtlichen Schadenposition, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird. Die Beklagte zahlte daraufhin am 15.07.2004 an den Kläger die geltend gemachten € 4.356,68 sowie die Sachverständigengebühren unmittelbar an den Sachverständigen.
Bereits in dem Schreiben vom 12.07.2004 hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der Kläger wegen einer gebuchten Urlaubsreise vom 10.07.2004 bis 24.07.2004 den Mietwagen, der über eine Anhängerkupplung verfüge, bis zur Rückkehr aus dem Urlaub beanspruchen müsse.
Mit Schreiben vom 05.08.2004 reichten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Mietwagenrechnung über € 2.344,72 an die Beklagten weiter und mit Schreiben vom 13.08.2004 übersandten sie ihr die Reparaturkostenrechnung, welche 173,38 € über den bereits auf Gutachtenbasis erstatteten Betrag lag.
Die Beklagte erstatte auch diese Beträge durch Zahlung vom 16.08.2004 unmittelbar an das Mietwagenunternehmen und die Reparaturwerkstatt. Mit Schreiben vom 17.08.2004, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, rechnete sie den Entschädigungsbetrag mit insgesamt € 7.357,34 ab.


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