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Mäharbeiten – Fahrzeugschaden – Haftung

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Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 12 U 1207/06
Hinweis vom 17.01.2008

In Sachen … weise ich Sie darauf hin, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Parteien streiten darum, ob ein durch einen Stein verursachter Schaden am Fahrzeug des Ehemanns der Klägerin vom beklagten Land zu ersetzen ist. Unstreitig kam es zu dem Schaden, als ein Mähfahrzeug am 18. November 2005 auf der L … zwischen S… und A… Mäharbeiten durchführte. Der Ehemann der Klägerin befuhr die Straße in entgegengesetzter Richtung und hielt am Straßenrand an, als er das Mähfahrzeug sah. Das Mähfahrzeug setzte seine Arbeiten fort und es kam zu dem Schadensfall. Der eigentliche Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin hat in erster Instanz von dem beklagten Land Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Höhe von 2.075,04 € sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,48 € nebst Zinsen verlangt (Bl. 77 GA).
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, dass auch bei absolut ordnungsgemäßer Durchführung der Mäharbeiten nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden könne, dass kleine Steinchen hoch geschleudert würden. Dabei handele es sich um ein unabwendbares Ereignis. Das Mähfahrzeug sei vorschriftsmäßig ausgerüstet gewesen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 28. Juli 2006 der Klage stattgegeben. Der Vorderrichter führt zur Begründung aus, ein Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 StVG sei nicht gegeben, da der Schaden nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Das für die Mäharbeiten eingesetzte Gerät hätte mit einem Fangkorb ausgerüstet werden müssen. Außerdem hätte der Mähbalken höher eingestellt werden können. Das beklagte Land habe sich daher nicht hinreichend entlastet.
Gegen das landgerichtliche Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen.
Es trägt vor:
Das erstinstanzliche Urteil weise einen Rechtsfehler auf, da sich der Vorderrichter lediglich mit dem Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 StVG, nicht hingegen mit dem hier […]


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