Landesarbeitsgericht Mainz
Az.: 10 Sa 495/08
Urteil vom 02.04.2009
Vorinstanz: ArbG Mainz,Az.: 5 Ca 170/08
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 3. Juli 2008, Az.: 5 Ca 170/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten vom 24.01.2008 zum 31.07.2008 und über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die Klägerin (geb. am 25.04.1977, ledig, ein Kind) ist seit dem 01.09.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde zuletzt als Verbundzustellerin im Zustellstützpunkt F.-Stadt zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.588,42 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden eingesetzt. In der Zeit vom 28.10.2000 bis zum 31.10.2003 war die Klägerin wegen Elternzeit und anschließend zur Kinderbetreuung beurlaubt. Die Klägerin hatte seit 2004 folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten:
Datum
Arbeitstage
LohnFZ-Kosten
Diagnose nach Angaben der Klägerin
2004
04.03. – 05.03.
02
?
[…]