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Rechtsanwälte Kotz GbR

Klagefrist nach dem KSchG – Geltungsbereich

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 16 Sa 2151/05
Urteil vom 11.05.2006
Vorinstanz: Arbeitsgericht Detmold, Az.: 3 Ca 630/05
Nachinstanz: Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 873/06

Leitsätze:
Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 I KSchG nicht erfüllt hat.

Rechtskraft:
Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.11.2005 – 3 Ca 630/05 – wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 526,00 € netto richtet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten sowie um restliche Spesenansprüche des Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08.11.2004 als Lkw-Fahrer beschäftigt. Sein monatlicher Lohn belief sich auf 1.495,- € brutto. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor. Weiche Vereinbarungen die Parteien hinsichtlich der Spesen getroffen haben, ist streitig.
Im Februar 2005 war der Kläger vom 01.02. bis 05.02. im Einsatz. Am 06.02. hatte er frei und
befand sich an seinem Wohnort S4xxxxxxxx. In der Zeit vom 07.02. bis 25.02. wurde der Kläger ununterbrochen, ohne zwischenzeitliche Rückkehr nach Hause auswärts eingesetzt. Am 26.02. hielt er sich wieder an seinem Wohnort auf. An diesem Tag, einem Samstag, führte der Kläger eine Fahrt für die Beklagte durch, bei der sich ein Unfall ereignete. Dabei wurde der von ihm geführte Lkw beschädigt. Inwieweit der Lkw aufgrund der Schäden noch fahrtüchtig war, ist zwischen den Parteien streitig.
Noch am 26.02.2005 forderte der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger telefonisch auf, am 27.02.2005 eine Tour nach Schweden mit dem beschädigten Lkw zu übernehmen. Dies lehnte d[…]


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