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Rechtsanwälte Kotz GbR

Internetnutzung am Arbeitsplatz trotz Untersagung durch Arbeitgeber

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Landesarbeitsgericht Nürnberg
Az.: 4 Sa 795/07
Urteil vom 17.11.2010

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht sowie anderer vertraglicher Nebenpflichten liegt in einer dem Arbeitnehmer ausdrücklich untersagten privaten Nutzung des betrieblichen Internetzugangs vor. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bei untersagter privater Internetnutzung kündigen:
1. wenn der Arbeitnehmer eine erhebliche Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme des Arbeitnehmers herunterlädt (insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierung oder anderer Störungen des betrieblichen Betriebssystems verbunden sein können oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden);
2. wenn dem Arbeitgeber durch die private Nutzung des zur Verfügung gestellten Internetanschlusses zusätzliche Kosten entstehen und der Arbeitnehmer die Betriebsmittel des Arbeitgeber unberechtigter Weise in Anspruch nimmt;
3. wenn der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und/oder dadurch seine vertraglich geschuldete Arbeitspflicht verletzt.
Der kündigende Arbeitgeber ist im Einzelnen darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sind und er muss in vollem Umfang auch die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zum Ablauf der Kündigungsfrist nachweisen. Dem kündigenden Arbeitgeber trifft damit auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die die Handlung des Arbeitnehmers als gerechtfertigt erscheinen lassen. Da Zweck der Kündigung nicht die Sanktion für die Vertragspflichtverletzung in der Vergangenheit ist, sondern sie der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen dient, muss sich die vergangene Pflichtverletzung auch noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung gesc[…]


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