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Rückerstattung Reisepreises für Kreuzfahrt wegen Covid19-Erkrankung

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Kläger fordert Rückerstattung des Reisepreises für abgebrochene Kreuzfahrt
Ein Kläger hat von der beklagten Reiseveranstalterin die Rückerstattung des Reisepreises für eine abgebrochene Kreuzfahrt gefordert. Die Klage wurde teilweise begründet, da der Reiseveranstalter trotz der Nichterbringung der Reiseleistung seinen Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen behält. Die Parteien hatten individualvertraglich vereinbart, dass ein negativer COVID-19-PCR-Test Voraussetzung für den Reiseantritt ist und ein positiver Test ein Ausschlusskriterium darstellt. Die Regelung des Reiseveranstalters, dass Mitreisende eines positiv getesteten Reisenden von der Kreuzfahrt ausgeschlossen werden, war aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte die Reisebedingungen akzeptiert und die Risiken akzeptiert, die sich daraus ergeben. Die Klage wurde hinsichtlich der Kosten für die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgewiesen. […]

LG Rostock – Az.: 1 O 51/22 – Urteil vom 30.09.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, 7.037,50 € nebst nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2022 zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert beträgt 7.180,00 €.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt.

Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei der Beklagten eine Kreuzfahrt „Ahoi Tour ab Kiel“. Der Reisevertrag beschrieb folgende Eckpunkte (Buchungsbestätigung vom 03.08.2021):

1. Reiseroute: Kiel – Göteborg – Visby – Stockholm – Kiel .

2. Reisezeit: 16.10.2021 bis 23.10.2021

3. Reisepreis (exklusive Anreisepaket): 7.180,00 €

Die Reisebedingungen beinhalteten folgende Bestimmungen:

Ziffer 1 e

Kläger fordert Rückerstattung des Reisepreises für abgebrochene Kreuzfahrt. Teilweise begründet, da Reiseveranstalter Anspruch auf Preis abzüglich ersparter Aufwendungen hat. Gericht stimmt zu, dass Regelung des Ausschlusses von Mitreisenden bei positivem […]


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