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Wann ist Mieterhöhungsverlangen formwirksam?

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AG Berlin- Mitte – Az.: 5 C 5096/19 – Urteil vom 16.08.2022

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte am 16.08.2022 aufgrund des Sachstands vom 12.07.2022 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die von ihnen im Hause ### rechts, genutzte und ca. 84,80 qm große Wohnung von 319,77 Euro um 36,39 Euro auf 356,16 Euro ab dem 01.09.2019 zuzustimmen.

2. Die Widerklage wird – soweit über sie noch nicht erkannt wurde – abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % leistet.

5. Der Streitwert wird auf 1.645,11 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen der Klägerin als Vermieterin und den Beklagten als Mieter besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung im Hause ###. Den als Anlage K 1 zur Klageschrift eingereichten Mietvertrages vom 21.09.1992 schlossen die Beklagten mit der damaligen Vermieterin, der WIP Wohnungsbaugesellschaft ###.

Mit der am 18.11.2019 eingereichten Klage, gerichtet auf Zustimmung zur Mieterhöhung, hat die klagende Partei zunächst eine Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 343,87 Euro auf 380,89 Euro mit Wirkung ab dem 01.09.2019 geltend gemacht. Dem liegt das Mieterhöhungsverlangen vom 14.06.2019 zu Grunde, mit dem die Beklagten aufgefordert wurden, einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 343,87 Euro um 37,02 Euro auf 380,89 Euro mit Wirkung ab dem 01.09.2019 zuzustimmen. Eine Zustimmung hierzu erfolgte nicht. Die Wohnung hat eine Größe von 84,90 qm, wurde bis 1918 bezugsfertig, verfügt nicht über eine Sammelheizung und ist in das Mietspiegelfeld H 1 des Berliner Mietspiegels einzuordnen. Unstreitig sind die Merkmalgruppen 1 (Bad), 2 (Küche) und 3 (Wohnung) der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2019 jeweils als wohnwertmindernd zu bewerten, wobei die beklagte Partei zuletzt geltend macht, die Wohnung habe bei Anmietung nicht über ein Bad verfügt, weshalb auch von einer Wohnung ohne Bad und ohne WC auszugehen sei. Die monatliche Nettokaltmiete für die Wohnung (ohne Modernisierungszuschlag für Wärmedämmung) belief sich am 01[…]


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