Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 15/07
Urteil vom 28.08.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. November 2006 – 9 Sa 56/06 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revision über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, einer weiteren – vorsorglichen – ordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Die Beklagte ist ein Bauunternehmen mit etwa 300 Mitarbeitern. Der am 24. August 1949 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 1. September 1987 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Polier mit einem Stundenlohn von 15,55 Euro brutto. Seit dem 24. Mai 2000 ist der Kläger als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Der Kläger erbrachte letztmalig Arbeitsleistungen für die Beklagte im Jahr 2001. Zu dieser Zeit war er stets von dem inzwischen verstorbenen Personalleiter H der Beklagten zu Einsätzen auf verschiedenen Baustellen eingeteilt worden. Seit Beginn des Jahres 2002 leistete der Kläger, anfänglich wegen Schlechtwetter, Urlaub und Krankheit, für die Beklagte keine Arbeit mehr. Er erhielt jedoch bis einschließlich Januar 2005 monatlich eine Lohnabrechnung und entsprechende Vergütungszahlungen.
Nachdem die Geschäftsführung der Beklagten von den ohne Gegenleistung erfolgten Zahlungen Kenntnis erlangt hatte, führte sie am 23. Februar 2005 und am 9. März 2005 zur Klärung des Sachverhalts Gespräche mit dem Kläger, das Letztere unter Beteiligung der hiesigen Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 17. März 2005 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, bis 18. März 2005, 12.00 Uhr, zu einer beabsichtigten Tat- und Verdachtskündigung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 18. März 2005 hörte sie den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an und beantragte mit Schreiben vom 22. März 2005 die Zustimmung des Integrationsamts zu entsprechenden Kündigungen. Dieses teilte beiden Prozessbevollmächtigten durch Schreiben vom 6. April 2005 mit, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung gelte als erteilt. Mit Bescheid vom 28. April 2005 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur[…]