OLG Koblenz – Az.: 10 U 322/17 – Beschluss vom 23.11.2017
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum von 09.05.2014 bis 12.02.2016 schon deshalb kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, weil er bereits am 30.01.2014 ein Ersatzfahrzeug zugelassen hat, das ihm in der Folge bis über den 12.02.2016 hinaus ununterbrochen zur Nutzung zur Verfügung stand.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, wegen der ihm entgangenen Gebrauchsvorteile einen Schadenersatzanspruch haben. Voraussetzung hierfür ist indes eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung (BGH, Vorlagebeschluss vom 22.11.1985 – V ZR 237/84 –, VersR 1986, 189 ff., juris Rn. 9).
Erforderlich sind zunächst der Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Für deren Fortbestand verweist der Kläger darauf, dass er ständig auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei, was sich in der Anschaffung eines Interimsfahrzeuges gezeigt habe, und auch gerade ein Fahrzeug des Typs Mercedes Benz GL 350 CDI habe nutzen wollen, was daraus erkennbar sei, dass er nach Zahlung der im Vorprozess 5 O 205/14 LG Koblenz ausgeurteilten Summe alsbald wieder einen Mercedes GL 350 angeschafft habe.
Symbolfoto: Von Freedomz/Shutterstock.comEine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung liegt jedoch auch bei fortbestehendem Willen zur Nutzung des beschädig[…]