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GbR – Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis

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Bundesgerichtshof
Az: II ZR 67/06
Urteil vom 11.02.2008

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien sind alleinige Gesellschafter der „GbR H. ….., G. “ (künftig: „GbR neu“). Bei der Gesellschaft handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, der, ebenso wie die Immobilienfonds „GbR Ha. …….“ und „GbR P. ……“, vom Kläger initiiert worden ist und teilweise einen mit den anderen Fonds identischen Gesellschafterbestand ausweist. In § 9 des Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) vom 12. Dezember 1996 ist hinsichtlich der Geschäftsführung und Vertretung u.a. folgendes bestimmt:

„1. Die Geschäftsführung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird ausschließlich dem Gesellschafter J. L. übertragen. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers endet durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dies gilt auch dann, wenn ein neuer Geschäftsführer nicht bestellt wird. …

4. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann dem geschäftsführenden Gesellschafter jederzeit durch die Gesellschafterversammlung durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die 50 % aller Gesellschafterstimmen übersteigen muss, entzogen werden, bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens jedoch nur aus wichtigem Grund. …“

Bereits im Sommer 1995 hatten der Ehemann der Beklagten zu 2 und die Ehefrau des Klägers die „GbR H. ……“ (künftig: „GbR alt“) gegründet. Sie erwarben das Grundstück H. ….. in G. zum Zwecke der Bebauung und veräußerten es mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1996 an die „GbR neu“ zum Preis von 4 Mio. DM. Die Verkäufer verpflichteten sich, das Grundstück zu bebauen. Dies geschah in den Jahren 1997 und 1998.

Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Kläger, der die gesamte Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens sowie die Vermietung des fertigen Objekts übernommen hatte, Geldbeträge veruntreut hatte, forderten die Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 4. April 2003 auf, eine Gesellschafterversa[…]


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