BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 132/07
Urteil vom 16.04.2008
Leitsätze:
Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Vertragstext ohne besondere Hervorhebung eine weitere Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, wird die Probezeitbefristung als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 - 3 Sa 489/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklage hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. April 2006 geendet hat.
Die Klägerin war seit dem 1. November 2005 auf Grund eines Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2005 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:
“ § 1 Anstellung und Probezeit
Der/die Arbeitnehmer/-in wird vom 01. November 2005 bis 31. Oktober 2006**
als Verkäuferin
in (Arbeitsort) G
zeitlich befristet nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge eingestellt.
Es handelt sich um eine Neueinstellung. Der/die Arbeitnehmer/-in versichert, dass er/sie bisher zuvor bei dem Arbeitgeber noch nicht beschäftigt war.
Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2006 mit, das Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf der Probezeit am 30. April 2006. Dagegen hat sich die Klägerin mit der am 2. Mai 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gewandt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der neben der Befristung zum 31. Oktober 2006 festgelegten Befristung für die Dauer der Probezeit in § 1 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags handel[…]