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Löschung einer Dienstbarkeit wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz

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OLG München – Az.: 34 Wx 417/11 – Beschluss vom 19.12.2011

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Landshut vom 24. August 2011 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch des Amtsgerichts Landshut von Landshut – blaues Viertel – Bl. 953, in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 1 zu Lasten des Grundstücks FlSt 522 eingetragene Abbruch- und Veränderungsverbot zu löschen.

III. Von einer Gebührenerhebung im Löschungsverfahren wird abgesehen.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind jeweils zu 233/1000 als Miteigentümer sowie hinsichtlich eines weiteren Miteigentumsanteils zu 301/1000 in Erbengemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz, auf dem sich ein historisches Gebäude befindet, im Grundbuch eingetragen. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 1 als beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Beteiligten zu 4 ein Abbruch- und Veränderungsverbot (denkmalpflegerische Verpflichtung) eingetragen. Dabei ist auf eine Bewilligung vom 3.12.1971/15.12.1971 Bezug genommen. In der Urkunde vom 3.12.1971 ist folgende Klausel enthalten:

„Der Käufer verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger bei Veränderungen, Instandsetzungen und Umbaumaßnahmen an dem Gebäude, dem Denkmalscharakter und unbedingte Schutzwürdigkeit zuzuerkennen ist, alle Handlungen zu unterlassen, die gegen die Grundsätze der Denkmalspflege und die jeweils einzuholenden Weisungen des Bay. Landesamtes für Denkmalspflege verstoßen. Er verpflichtet sich in gleicher Weise einen Abbruch des Gebäudes zu unterlassen.“

Unter dem 25.5.2011 haben die Beteiligten zu 1 bis 3 – anwaltlich vertreten – begehrt, von Amts wegen die Grunddienstbarkeit zu löschen, da sie gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße. Dieser verlange, dass der in der Grunddienstbarkeit geregelte Anspruch nach Inhalt oder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist. Die Nutzungsbeschränkung entsprechend den „allgemeinen Grundsätzen der Denkmalspflege“ sei mehrdeutig und damit zu unbestimmt.

Nach Anhörung des Beteiligten zu 4 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, hinsichtlich des Abbruchs des Gebäudes sei die Verpflichtung bestimmt, so dass schon deshalb eine vollständige Löschung ausscheide. Im Übrigen seien die Maßnahmen, bei denen der Grundstückseigentümer durch die Dienstbarkeit beschränkt werde, konkretisiert. Ausdrücklich seien nämlich Veränderungen, Insta[…]


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