OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 114/20 – Beschluss vom 30.04.2020
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 19.02.2020 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Bei einer Geldbuße bis zu 100 € kommt die Zulassung nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder der Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht.
Beide Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
Soweit der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, greift diese Rüge schon deshalb nicht durch, weil ohne unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden kann, wie der Betroffene sich in der Hauptverhandlung eingelassen hat.
Die Rechtsbeschwerde ist aber auch nicht zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen.
Da der Gesetzgeber in § 37 Waffengesetz keine starre Frist für die Anzeige eines Waffenfundes oder eines Waffenverlustes gewählt hat, handelt es sich bei der Frage, wann die Anzeige eines Verlustes noch unverzüglich ist, um eine Tatfrage, somit um keine abstraktionsfähige Rechtsfrage. Ebenso wie es beim Fund einer Waffe auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vergleiche die Ausführungen bei Gade, Waffengesetz 2. Aufl., § 37 Rn. 15 -15b), gilt dieses auch für den Verlust einer Waffe.
Eine Fortbildung des Rechts käme deshalb nur in Betracht, wenn sich generell sagen ließe, dass die Anzeige des Waffenverlustes nach 14 Tagen noch unverzüglich ist oder nicht, da es dann nicht auf die Umstände des Einzelfalles ankäme.
So ist es aber nicht.
Auch wenn dem Inbesitznehmer einer erlaubnispflichtigen Waffe regelmäßig keine Zweiwochenfrist zuzugestehen sein wird (Gade, aaO, RN 15b) und beim Verlust einer Waffe – bei dem die schnellstmögliche Information der Waffenbehörde zu erfolgen hat (Steindorf-Gerlemann, Waffenrecht 10. Aufl., § 37 Waffengesetz Rn. 12) – nichts anderes gelten kann, spricht dies zwar dafür, einen Zeitraum von 14 Tagen nicht mehr als unverzüglich anzusehen, ohne dass sich dieses aber abstrakt für jeden Fall feststellen ließe.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.[…]