LAG Köln
Az: 7 Sa 879/04
Urteil vom 22.12.2004
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2004 in Sachen 6 Ca 12588/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um eine Forderung der Klägerin aus Annahmeverzug für den Monat August 2003.
Die Klägerin nahm am 08.10.2001 bei der Beklagten eine Tätigkeit als Kassiererin/Verkäuferin mit einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitsleistung von 20 Stunden auf. Am 29.07.2002 gebar sie ihren Sohn F . Es handelte sich um eine Frühgeburt. Am 06.08.2002 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Elternzeit gem. §§ 15, 16 BErzGG. Die Beklagte hatte das Antragsformular hinsichtlich der Dauer der zu beantragenden Elternzeit vorausgefüllt und als Beginn den 15.10.2002 sowie als Ende den 28.07.2005 eingetragen. Die Klägerin änderte jedoch das voreingetragene Enddatum der Elternzeit auf den 15.10.2003 ab, wobei sie als Klammerzusatz „1 Jahr“ hinzufügte (Bl. 26 d. A.).
Mit Bescheid vom 10.10.2002 bewilligte das Versorgungsamt Köln der Klägerin unter Bezugnahme auf einen Antrag der Klägerin vom 10.09.2002 Erziehungsgeld in Höhe von 460,00 Euro monatlich. Aus dem Bescheid geht hervor, dass der Bezug des Erziehungsgeldes am 28.07.2003 endet. Auf den vollständigen Inhalt des Bescheids (Bl. 12 f. d. A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin ließ den Bescheid rechtskräftig werden.
Nachdem das Versorgungsamt die Zahlung des Erziehungsgeldes zum 28.07.2003 eingestellt hatte, meldete sich die Klägerin im August 2003 bei der Beklagten, um ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Im Hinblick auf eine Mitteilung der Beklagten vom 30.07.2003, wonach das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 01.09.2003 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die H -Verbrauchermarkt B GmbH & Co. KG übergehen werde, wandte sich die Klägerin unter dem 27.08.2003 (Bl. 19 d. A.) auch an die Betriebsübernehmerin und bat diese „per sofort oder später um eine Vollzeitbeschäftigung mit frühzeitiger Beendigung des Erziehungsurlaubs“, hilfsweise um eine Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang.
Sowohl die Beklagte wie auch die Betriebsübernehmerin lehnten eine vorzeitige Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin unter Hinweis darauf ab, dass die Elternzeit vereinbarungsgemäß erst am 15.10.2003 ende. Seit dem 16.10.2003 ist die Klägerin be[…]