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Verfassungsbeschwerde gegen Lockerungen der Corona-Eindämmungsmaßnahmen

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BVerfG – Az.: 1 BvR 1027/20

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Lightspring /Shutterstock.com

Der demnächst 65-jährige Beschwerdeführer trägt vor, er gehöre nach der Definition des Robert-Koch-Instituts zur „Risikogruppe“ für eine Infektion mit dem Coronavirus, und rügt im Wesentlichen, die in Umsetzung des Beschlusses vom 15. April 2020 von Bund und Ländern beschlossenen Lockerungen der „Corona-Maßnahmen“ verletzten sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Er bezieht sich insoweit auf die in einer Telefonkonferenz erzielte Einigung der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020. Kurz zuvor hatte die Helmholtz-Gemeinschaft eine mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegte Stellungnahme veröffentlicht, in der Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt und begutachtet wurden (vgl. Helmholtz-Initiative, Systemische Epidemiologische Analyse der COVID-19-Epidemie, 13. April 2020). Die Politik habe diese wissenschaftlichen Erkenntnisse ignoriert und nun sei eine zweite Infektionswelle zu befürchten. Die Lockerungsmaßnahmen seien daher im Wege einstweiliger Anordnung auszusetzen und die Öffnung der Grundschulen einstweilen zu untersagen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

1. Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten und ihn selbst unmittelbar betreffenden Maßnahmen, die mit einer Verfassungsbeschwerde zulässig angegriffen werden könnten. Wird sein Vorbringen rechtsschutzfreundlich ausgelegt, zielt es in der Sache vielmehr darauf, dass der Staat Handlungen zum Schutz der Ansteckung mit einer gefährlichen Krankheit unterlasse, was ihn in seinen Grundrechten verletze.

2. Auch insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedoch unzulässig, denn sie ist nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet. Danach muss sich[…]


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