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Rechtsanwälte Kotz GbR

Froschquaken – Unterlassungsansprüche gegenüber Nachbarn

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OLG München
Az.: 17 U 2577/90
Urteil vom 21.01.1991
Vorinstanz: LG München II – Az.: 1 O 3701/87

Urteil verkürzt:

Tatbestand:
Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau … Miteigentümer des Anwesens … Die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks Nr. 118. Die Grundstücke der Parteien liegen jeweils mit der nördlichen Schmalseite an der … und reichen auf eine Länge von etwa 70 m bis hinunter an die direkt daran vorbeifließende S. Die Grundstücksbreite des klägerischen Grundstücks beträgt ungefähr 32 m, die des Grundstücks der Beklagten etwa 25 m. Die jeweiligen Häuser liegen an der nördlichen Seite an der X.
Der Kläger ist von seiner Ehefrau ermächtigt, im eigenen Namen Ansprüche geltend zu machen und den Prozeß alleine zu führen.
Die Beklagte ließ im Sommer 1986 auf ihrem Grundstück einen von der Stadt … genehmigten Teich anlegen. Dieser hat eine Fläche von etwa 144 qm. Von der Mitte des Teiches bis zum Schlafzimmer des Klägers beträgt die Entfernung etwa 35 m.
Der Kläger trägt vor, daß die Beklagte sofort nach dem auffüllen des Teiches mit Wasser im Sommer 1986 dort Frösche ausgesetzt habe. Am Tag nach dem Einfüllen des Wassers im Teich sei lautes Froschquaken zu hören gewesen. Weiterhin trägt er vor, daß er und seine Frau durch das sehr laute und unangenehme Quaken der Frösche im Teich der Beklagten vor allem in der Nachtruhe erheblich gestört werden und zwar mehrere Monate im Jahr. Das in seiner Intensität ständig wechselnde und aggressive Quaken der Frösche sei derart störend, daß der Kläger und seine Frau in den fraglichen Monaten in den Keller ihres Hauses zum Schlafen ziehen müßten und im übrigen beschlossen hätten, das Haus in der fraglichen Zeit zu verlassen, um in ihrer Wohnung im Stadtzentrum von … zu übernachten. Anders sei an Schlaf nicht zu denken. Insgesamt sei eine schwere und erhebliche, nicht ortsübliche Lärmbelästigung durch das Quaken der Frösche gegeben. Dieses Quaken müsse auch nicht aus naturschutzrechtlichen Gründen geduldet werden. Die Beklagte sei für die Lärmbeeinträchtigung verantwortlich, da sie durch die Anlegung […]


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