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Elternzeit – Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit

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Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR 82/07
Urteil vom 05.06.2007

Leitsätze:
1. Der Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden (Bestätigung und Fortbildung Senat 19. April 2005 – 9 AZR 233/04 -BAGE 114, 206; 9. Mai 2006 – 9 AZR 278/05 – AP BErzGG § 15 Nr. 47).
2. Die Revision kann auch auf die Verletzung einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm gestützt werden (Anschluss an BGH 20. Mai 1957 – III ZR 118/56 – BGHZ 24, 253).

In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2007 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2006 – 7 Sa 95/06 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit während der Elternzeit.

Die Klägerin ist seit Oktober 2001 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Sie wurde als Sachbearbeiterin Marketingkoordination in Vollzeit eingestellt. Nach dem Arbeitsvertrag „behält sich (die Firma) vor, dem Arbeitnehmer entsprechend seinen Fähigkeiten auch andere zumutbare Tätigkeiten zu übertragen“.

Die Beklagte betreibt einen Versandhandel mit regelmäßig mindestens 200 Arbeitnehmern. Die Klägerin war zuletzt in der aus sieben Personen bestehenden Abteilung Database-Marketing mit der Koordination von Mailing- und Faxaktionen beschäftigt, die sich unmittelbar an die Kunden der Beklagten richten. Dabei müssen Preise abgefragt, Preisregeln geprüft, Entscheidungen der Geschäftsführung eingeholt und ggf. ein Werbefax beim Dienstleister freigegeben werden. Die Klägerin war zentrale Ansprechpartnerin für die Werbeabteilung, den Zentraleinkauf und die Druckereien. Mitunter sind situationsabhängige Werbekampagnen zeitnah zu bearbeiten. Im Fall ihrer Urlaubsnahme bereitete die Klägerin die in dieser Zeit durchzuführenden Aktionen vor.

Die Klägerin teilte der Beklagten im Sommer 2004 das Bestehen einer Schwangerschaft mit. Im August 2004 äußerte sie der Beklagten gegenüber ihre Absicht, Elternzeit in Anspruch zu nehmen un[…]


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