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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang – Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 271/05
Urteil vom 13.06.2006

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. März 2005 - 8 (7) Sa 1354/04 - werden zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit aufgehoben wird, als es festgestellt hat, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2004 hinaus fortbesteht.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/7 zu tragen. Die übrigen Kosten haben die Beklagten zu je 3/7 zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1), über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) und über Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) ab dem 1. Januar 2004.
Die Beklagte zu 1) war als Sicherheitsunternehmen vom Bundesministerium des Innern (BMI) beauftragt, die Personen- und Gepäckkontrolle gemäß § 29c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LuftVG aF am Flughafen K vorzunehmen. Im Fluggastkontrolldienst tätige Sicherheitsbeauftragte an Flughäfen müssen einen vierwöchigen Einschulungskurs als Fluggastkontrolleur besuchen und eine entsprechende Prüfung vor dem Bundesgrenzschutz nach § 29c LuftVG aF ablegen, die auch die Zuverlässigkeit umfasst. Sie erhalten dann eine hoheitliche Beleihung zur Ausübung dieser Tätigkeit. Das BMI kündigte den Auftrag zum 31. Dezember 2003. Im Rahmen einer öffentlichen Neuausschreibung, an der sich auch die Beklagten zu 1) und 2) beteiligten, teilte das BMI der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 15. September 2003 mit, dass der Auftrag ab Jahresbeginn 2004 an die Beklagte zu 2) vergeben worden sei. Die Beklagte zu 2) informierte die Beklagte zu 1) auf deren Nachfrage, dass sie an der Übernahme von Arbeitnehmern und Betriebsmitteln der Beklagten zu 1) nicht interessiert sei. Die Beklagte zu 1) nutzte Röntgengeräte und Handsonden, die vom BMI zur Verfügung gestellt waren. Diese Geräte nutzt nunmehr die Beklagte zu 2).
Die Klägerin ist seit dem 22. Mai 2000 bei der Beklagten zu 1) zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 24. Mai 2000 nebst Zusatzvereinbarung vom 19. September/8. Oktober 2001 als Sicherheitsbeauftragte und Dienstgruppenleiterin beschäftig[…]


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