Landesarbeitsgericht Sachsen
Az: 3 Sa 579/10
Urteil vom 20.05.2011
In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – Kammer 3 – auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2011 für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 18.06.2010 – 5 Ca 429/10 – wird auf Kosten der Klägerin z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen der Frage der Wirksamkeit einer Kündigung darüber, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin beim Beklagten beschäftigt war.
Der Beklagte ist im Bereich … und Umland Träger der Telefonseelsorge. Die Telefonseelsorge wird in Deutschland von der evangelischen und katholischen Kirche unterhalten. Die Evangelisch-Katholische Kommission für die Telefonseelsorge und die offene Tür ist Inhaberin des Markennamens „Telefonseelsorge“ und vergibt die beiden deutschlandweit einheitlichen Rufnummern. Die Gebühren für die unter den beiden Sonderrufnummern geführten Gespräche trägt die … AG als Partnerin der Telefonseelsorge. Die Trägerschaft der Telefonseelsorge ist unterschiedlich aufgebaut.
Sie reicht von einem Kirchenkreis, einem Dekanat, einem Bistum oder einer Landeskirche bis hin zum gemeinnützigen Verein. Die kirchlichen Träger unterhalten insgesamt 105 selbständige Telefonseelsorgestellen, in denen ca. 7500 ehrenamtliche und 350 hauptamtliche Mitarbeiter tätig sind. Für die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Mitarbeiters in der Telefonseelsorge bedarf es einer Ausbildung gemäß der Rahmenordnung für die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Telefonseelsorge und offenen Tür.
Der Beklagte beschäftigte im Jahr 2009 53 ehrenamtliche Mitarbeiter in der Telefonseelsorge.
Leiter der Telefonseelsorge war der hauptamtlich beschäftigte Mitarbeiter Herr … Neben einer Vielzahl von anderen Aufgaben (vgl. die Aufstellung auf Seite 11 der Berufungserwiderung vom 04.01.2011; Bl. 247 d. A.) verrichtete Herr … bei kurzfristigen Ausfällen oder schwer zu besetzenden Dienstzeiten auch den Dienst am Telefon. Für die Ausübung der Telefonseelsorge unterhält der Beklagte eine Drei-Zimmer-Wohnung in …, deren Anschrift […]