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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pkw-Unfall (Privatfahrzeug) bei Dienstfahrt – Ersatzpflicht des Arbeitsgebers

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Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 701/05
Urteil vom 23.11.2006

In Sachen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2005 – 14 Sa 823/05 – aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden an ihrem Pkw zu ersetzen.

Die Klägerin war bei der Beklagten im Zeitraum vom 2. August 2004 bis 15. Februar 2005 als Malerin/Lackiererin beschäftigt. Die Beklagte betreibt ua. Arbeitnehmerüberlassung. In dem Arbeitsvertrag für Leiharbeitnehmer vom 30. Juli 2004 erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, dass sie sowohl anderen Firmen zur Arbeitsleistung überlassen, als auch im Rahmen der Durchführung von Werkverträgen von der Beklagten eingesetzt werden kann. Die Klägerin verpflichtete sich vertraglich zum Einsatz im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nach Nr. 3.1.2 des Arbeitsvertrags rechnen An- und Auskleiden, Waschen, Essenspausen sowie sonstige Leerzeiten, zB Fahrzeit, nicht zur Arbeitszeit.

Am 17. Dezember 2004 erlitt die Klägerin auf der Rückfahrt von einer Baustelle in Würzburg mit ihrem Pkw auf der Autobahn A3 einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug ins Schleudern geriet und sich anschließend mehrfach um die eigene Achse drehte. Der Unfall ereignete sich, weil an dem erst am 17. November 2004 zum Preis von 3.900,00 Euro erworbenen Gebrauchtwagen ein an der Außenseite stark poröser Reifen geplatzt war. Der die Verkehrstauglichkeit ausschließende Bereifungsmangel lag bereits beim Kauf des Fahrzeugs vor. Der Verkäufer hatte der Klägerin im schriftlichen Kaufvertrag die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs zugesichert. Nach dem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt belaufen sich die Reparaturkosten auf 3.140,84 Euro einschließlich Mehrwertsteuer. Darin ist nach Angaben der Klägerin ein erst später festgestellter weiterer Schaden an der rückwärtigen Fahrzeugachse nicht enthalten.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des ihr entstandenen Schadens, den sie mit 3.900,00 Euro, dem im November 2004 entrichteten Anschaffungspreis für den Pkw, beziffert. […]


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