Arbeitgeber, die sich von einem Mitarbeiter trennen möchten, müssen dafür ordentliche oder außerordentliche Gründe vorlegen; jedoch mindestens einen. Eine begründete Kündigung ist für einen Arbeitgeber nur verpflichtend, wenn dieser länger als sechs Monate im Betrieb tätig ist und wenigstens zehn Mitarbeiter mit einem Vollzeitvertrag beschäftigt sind. Eine Kündigung ist ausschließlich von einer autorisierten Person des Betriebes in Schriftform auszustellen.
Wichtige Hinweise zu Kündigungsgründen
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisse erfordert die Schriftform. Symbolfoto: axelbueckert / Bigstock
Nach § 1 (KSchG) Kündigungsschutzgesetz sind bei einer ordentlichen Kündigung nur solche erlaubt, die den Tatbestand einer betrieblichen, personellen oder ein Fehlverhalten des Mitarbeiters erfüllen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur im besonders schweren Fall zulässig.
Bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Nur wenn die Gründe der Kündigung belegbar sind, erfüllt diese den Rechtsbestand. Firmeninhaber stolpern häufig über kleinere Fehler, weshalb es zu einer Zurückweisung des Arbeitnehmers kommt, der die Kündigung erhalten hat.
Ein häufiger Fehler ist der Irrglaube, dass eine mündliche Kündigung ausreicht, um einen Mitarbeiter des Arbeitsplatzes zu verweisen und die Lohnzahlungen einzustellen. Dem ist nicht so. Eine mündliche Kündigung wäre nur dann belegbar, wenn der Arbeitgeber schwerwiegende Gründe vorweisen kann, dass zum Zeitpunkt der Kündigung ihm eine schriftliche Kündigung schlichtweg nicht möglich war. Dann werden zeitgleich auf dem Rechtsweg Zeugen erbeten, die eine mündliche Kündigung bezeugen können. Dazu muss ein äußerst schwerwiegendes Fehlverhalten des gekündigten Arbeitnehmers vorliegen. Die schriftliche Kündigung, unterzeichnet von einer autorisierten Person des Betriebes, muss zeitnah nachgeholt werden.
Gründe für eine betriebliche Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann diese gegen einen oder mehrere Angestellte ausgestellt werden. Dabei sind folgende Gründe zulässig:
Aufgrund von Umsatzrückgängen
Auftragsrückgang für einen längeren Zeitraum
Geschäftsaufgabe, Umstrukturierung, Teilverlegung der Produktion ins Ausla[…]