Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az: 15 Sa 25/09
Urteil vom 27.07.2009
zur Zeit anhängig BAG, Az: 9 AZR 631/09
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 25.02.2009 – 20 Ca 1933/08 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Für den Kläger wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung, weil seine beklagte Arbeitgeberin nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsverpflichtung im Krankheitsfall den dem Kläger auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen herausverlangt hat.
Der am … 1953 geborene, verheiratete Kläger ist seit 01.08.1990 als Bauleiter bei der Beklagten, die zirka 210 Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Er ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats und mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehindert anerkannt.
Der zwischen den Parteien unter dem Datum 24.10.1994 abgeschlossene Angestelltenvertrag (Kopie Bl. 6-11 d. erstinstanzl. Akte) lautet auszugsweise wie folgt:
„ § 1 – Tarifbindung
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. ………….
…………
§ 6 – Gehalt und sonstige Zuwendungen
Das aufgeschlüsselte Gehalt mit allen Leistungen und Sonderleistungen wird gesondert schriftlich bekanntgegeben.
Die Gewährung aller Sonderleistungen außerhalb des Tarifgehaltes, soweit diese nicht durch Betriebsvereinbarungen geregelt sind, liegt im freien Ermessen der Firma und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte; ein Widerruf ist also jederzeit möglich.
………….
§ 10 – Krankheit
In Krankheitsfällen ist der Angestellte ohne Rüc[…]