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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dienstfahrzeugüberlassung – Nutzung durch Familienangehörige – Haftung im Schadensfall

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LAG Köln
Az: 7 Sa 859/04
Urteil vom 22.12.2004

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Mai 2004 in Sachen 1 Ca 9695/03 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 90 %, die Beklagte 10 %.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall mit einem Dienstfahrzeug.

Der erstinstanzlich als Beklagter zu 1 mitverklagte A H aus R war Arbeitnehmer der Klägerin. Die Klägerin hatte dem A H zu dienstlichen Zwecken ein ihr gehörendes Firmenfahrzeug überlassen, das der Arbeitnehmer auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Die Möglichkeit der Privatnutzung wurde auch als geldwerter Vorteil versteuert. Am 03.07.1995 hatten die Klägerin und ihr Arbeitnehmer einen Fahrzeugüberlassungsvertrag geschlossen (Bl. 27 d. A.). Darin heißt es u. a.: „Ich verpflichte mich, das Fahrzeug nicht durch betriebsfremde Personen außer von Familienangehörigen benutzen zu lassen.“

Der Arbeitnehmer H erhielt später ein anderes Dienstfahrzeug als in dem Fahrzeugüberlassungsvertrag vom 03.07.1995 erwähnt, nämlich ein solches vom Typ VW Golf Variant CL TDI. Ein erneuter Fahrzeugüberlassungsvertrag wurde bei Überlassung des Nachfolgefahrzeuges nicht geschlossen.

Das dem Arbeitnehmer H überlassene Dienstfahrzeug wurde von der Klägerin – ohne dass der Arbeitnehmer Hahn dies wußte – nicht vollkaskoversichert.

Am 06.05.2000 nutzte die erstinstanzliche Beklagte zu 2 und jetzige alleinige Berufungsbeklagte das dem Arbeitnehmer H überlassene Firmenfahrzeug VW Golf Variant in Absprache mit diesem zu einer privaten Besorgungsfahrt. Bei der Berufungsbeklagten handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt um die Lebensgefährtin des Arbeitnehmers H , die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebte. Als die Berufungsbeklagte bei der fraglichen Fahrt morgens gegen 08:45 Uhr in R aus der Straße „A “ nach rechts in die B Straße abbog oder unmittelbar nachdem dies geschehen war, kam es auf der B Straße zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Müllfahrzeug. Der polizei[…]


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